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Sat­zung

Freie Lis­te Lan­gen­lons­heim-Strom­berg FLLS e.V.

§ 1   Name und Sitz

Die Freie Wäh­ler­grup­pe führt den Namen Freie Lis­te Lan­gen­lons­heim-Strom­berg FLLS e.V. und hat ihren Sitz in Lan­gen­lons­heim. Sie wur­de am 10. Mai 1984 im Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Bad Kreuz­nach unter VR 1152 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Zweck der FLLS ist dar­auf gerich­tet, durch Teil­nah­me an Wah­len auf Ver­bands­ge­mein­de­ebe­ne Man­da­te anzu­stre­ben, um bei der poli­ti­schen Wil­lens­bil­dung mitzuwirken.

§ 3 Ziele

  1. Die FLLS bekennt sich zu den Grund­sät­zen der par­la­men­ta­ri­schen Demo­kra­tie. Sie will durch Mit­ar­beit in der Kom­mu­nal­po­li­tik errei­chen, dass Ent­schei­dun­gen nach sach­li­chen Gesichts­punk­ten zum Woh­le der Bür­ger und Orts­ge­mein­den gefällt werden.
  2. Die FLLS will insbesondere
    • uneigennützig und fair im Ver­bands­ge­mein­de­rat und sei­nen Aus­schüs­sen zum Woh­le der All­ge­mein­heit beitragen,
    • die akti­ve Betei­li­gung der Bürger am gemeind­li­chen Gesche­hen fördern,
    • Maß­nah­men zur För­de­rung des Frem­den­ver­kehrs, von Gewer­be, Wein­bau, Land­wirt­schaft und Han­del unterstützen.
  3. Die FLLS ist Mit­glied der Frei­en Wäh­ler­ge­mein­schaft Kreis Bad Kreuz­nach e.V. (FWG e.V.)

§ 4   Gemeinnützigkeit

  1. Die FLLS ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemeinnützige Zwe­cke im Sin­ne der Abgabenordnung.
  2. Die FLLS erstrebt kei­nen Gewinn. Etwa­ige Gewin­ne dürfen nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den (sie­he § 10)

§ 5   Mitgliedschaft

  1. Mit­glie­der der FLLS kön­nen alle Bürgerinnen und Bür­ger wer­den, die in den Ver­bands­ge­mein­den Lan­gen­lons­heim und Strom­berg ihren Haupt­wohn­sitz, das 14. Lebens­jahr voll­endet haben und auf ande­ren kei­ner Lis­te für den Ver­bands­ge­mein­de­rat kan­di­die­ren. Mit­glie­der kön­nen auch freie Wäh­ler­grup­pen in den Ver­bands­ge­mein­den Lan­gen­lons­heim und Strom­berg werden.
  2. Die Mit­glied­schaft wird durch eine schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung, über deren Auf­nah­me der Vor­stand ent­schei­det, erworben.
  3. Die Mit­glied­schaft endet 
    1. mit dem Tod des Mitgliedes
    2. mit dem Ver­lust der Wahl­be­rech­ti­gung zum Verbandsgemeinderat
    3. durch frei­wil­li­gen Aus­tritt aus der FLLS
    4. durch Aus­schluss aus der FLLS.
  4. Der frei­wil­li­ge Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung gegenüber dem Vor­stand. Eine Frist ist nicht einzuhalten.
  5. Ein Mit­glied, das in erheb­li­chen Maß gegen die Inter­es­sen der FLLS ver­sto­ßen hat, kann durch den Vor­stand mit zwei Drit­tel Mehr­heit aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor dem Aus­schluss ist das betrof­fe­ne Mit­glied per­sön­lich oder schrift­lich anzu­hö­ren. Die Ent­schei­dung über den Aus­schluss ist dem Mit­glied in schrift­li­cher Form mit­zu­tei­len. Es kann inner­halb einer Frist von einem Monat Beschwer­de beim Vor­stand ein­le­gen. Eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung oder eine auf Ver­lan­gen von ein Drit­tel der Mit­glie­der ein­be­ru­fe­ne außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung kann die Aus­schluss­ent­schei­dung mit ein­fa­cher  Mehr­heit aufheben.
  6. Es wer­den Mit­glieds­bei­trä­ge erho­ben, deren Höhe von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wird. Jugend­li­che unter 18 Jah­ren, Schü­ler, Aus­zu­bil­den­de und Stu­den­ten sind vom Mit­glieds­bei­trag befreit.

§ 6   Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

  1. Alle Mit­glie­der haben in der Wäh­ler­grup­pe die glei­chen Rech­te. Sie kön­nen an Ver­an­stal­tun­gen, Wah­len und Abstim­mun­gen im Rah­men die­ser Sat­zung teil­neh­men. Dabei haben natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen jeweils nur eine Stim­me. Nur natür­li­che Per­so­nen, die Mit­glied in der FLLS sind, kön­nen in den Vor­stand gewählt wer­den. Das akti­ve und pas­si­ve Wahl­recht für die Wahl zum Ver­bands­ge­mein­de­rat steht nur natür­li­chen Per­so­nen zu.
  2. Selb­stän­di­ge Ver­ei­ne (juris­ti­sche Per­so­nen), die Mit­glied der FLLS e.V. sind, wer­den durch Dele­gier­te mit Stimm­recht ver­tre­ten. Die Zahl der Dele­gier­ten bestimmt sich nach der Mit­glie­der­zahl der Ver­ei­ne. Je ange­fan­ge­ne 10 Mit­glie­der steht den selb­stän­di­gen Ver­ei­nen ein Dele­gier­ter zu. Bei den Mit­glie­der­zah­len der Wäh­ler­ge­mein­schaf­ten der Ver­bands­ge­mein­den Lan­gen­lons­heim und Strom­berg zäh­len per­sön­li­che Mit­glie­der der Orts­ver­ei­ne, die zugleich Mit­glie­der der FLLS e.V. sind, nicht mit. Stich­tag für die Mit­glie­der­zahl ist jeweils der 31.12. des Vorjahres.
  3. Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, die ihm über­tra­ge­nen Auf­ga­ben gewis­sen­haft und nach bes­ten Kräf­ten zu erfül­len. Jeder Inha­ber von Ämtern, die durch die FLLS erlangt wor­den sind, ist dem Ver­ein Rechen­schaft schuldig.

§ 7   Orga­ne der Wählergruppe

Orga­ne der Wäh­ler­grup­pe sind 
  1. der Vor­stand
  2. die Mit­glie­der­ver­samm­lung

§ 8   Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus 
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schatz­meis­ter
    4. dem Schrift­füh­rer
    Eine Per­so­nal­uni­on ist zulässig.
  2. Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vor­sit­zen­de. Jeder ist allein ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Im Innen­ver­hält­nis gilt, dass der 2.Vorsitzende nur im Fal­le der Ver­hin­de­rung des 1. Vor­sit­zen­den ver­tre­ten darf oder wenn er von ihm beauf­tragt wird.
  3. Der Vor­stand wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von fünf Jah­ren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf sei­ner Amts­zeit bis zur Neu­wahl im Amt. Die Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Zu Vor­stands­mit­glie­dern kön­nen nur Mit­glie­der der FLLS gewählt wer­den. Mit der Been­di­gung der Mit­glied­schaft in der FLLS endet auch das Amt im Vorstand.
  4. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stan­des vor­zei­tig aus, ist in der dar­auf­fol­gen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung für die rest­li­che Amts­dau­er des Aus­ge­schie­de­nen ein Ersatz­mit­glied zu wählen.
  5. Der Vor­stand ver­ant­wor­tet die ord­nungs­ge­mä­ße Geschäftsführung und die Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Vor­sit­zen­de lei­tet die Sit­zun­gen des Vor­stan­des. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn mehr als die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der anwe­send sind. Die Beschlüs­se wer­den mit Stim­men­mehr­heit gefasst. Abstim­mun­gen sind in der Regel offen. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vorsitzenden.
  6. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des üben ihre Tätig­keit ehren­amt­lich aus. 

§ 9   Mitgliederversammlung

  1. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung soll in der Regel ein­mal jähr­lich statt­fin­den. Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen fin­den statt, wenn min­des­tens ein Drit­tel der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung schrift­lich und unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de vom Vor­stand verlangt.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen wer­den vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von 14 Tagen durch per­sön­li­che Ein­la­dun­gen mit­tels Brief oder E‑Mail an die letzt­be­kann­te Adres­se der Mit­glie­der oder durch öffent­li­che Ein­la­dung im amt­li­chen Mit­tei­lungs­blatt einberufen.
  3. Anträ­ge zur Mit­glie­der­ver­samm­lung müssen 7 Tage vor­her beim 1. Vor­sit­zen­den vorliegen.
  4. Mit der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ist die vom Vor­stand fest­ge­setz­te Tages­ord­nung mitzuteilen.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben:
    1. Ent­ge­gen­nah­me des Rechen­schafts­be­rich­tes des Vor­stan­des, des Kassenprüfberichtes und die Ent­las­tung des Vorstandes
    2. Wahl und Abbe­ru­fung der Vorstandsmitglieder,
    3. Wahl der Kassenprüfer,
    4. Auf­stel­len von Wahlvorschlägen,
    5. Beschluss­fas­sung über Sat­zungs­än­de­run­gen und Vereinsauflösung,
    6. Beschluss­fas­sung über den Ein­spruch eines Mit­glie­des gegen sei­nen Aus­schluss durch den Vorstand.
  6. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes Mit­glied eine Stim­me. Mit­glie­der, die sich der Stim­me ent­hal­ten, sind wie nicht erschie­ne­ne Mit­glie­der zu behandeln.
  7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom 1. Vor­sit­zen­den gelei­tet. Die­ser kann, falls erfor­der­lich, die Rede­zeit begren­zen und Mit­glie­der, die die Ver­samm­lung stö­ren, aus­schlie­ßen. Bei Bedarf kann der 1. Vor­sit­zen­de einen Ver­samm­lungs­lei­ter ernen­nen. Die Abstim­mun­gen in der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind in der Regel offen. Bei Antrag mit zwei Drit­tel Mehr­heit auf nicht offe­ne Abstim­mung, ist die­se so durchzuführen.
  8. Jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüsse mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als ungültige Stim­men. Über die Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom jewei­lig gewähl­ten Schriftführer ein Pro­to­koll zu führen, das von ihm und dem Vor­sit­zen­den zu unter­zeich­nen ist.
  9. Die Auf­stel­lung von Wahl­vor­schlä­gen erfolgt in gehei­mer Wahl. Dabei muss über jeden Bewer­ber ein­zeln abge­stimmt wer­den. Im Übri­gen gel­ten für die Beschluss­fas­sung die Bestim­mun­gen des BGB und des Kommunalwahlgesetzes.

§ 10   Ein­nah­men und Ausgaben

  1. Die Ein­nah­men der FLLS bestehen nur aus Bei­trä­gen der Mit­glie­der und Spenden.
  2. Die Aus­ga­ben bestehen aus Wahl­kampf­kos­ten und die­nen der Wer­bung für den auf­ge­stell­ten Wahl­vor­schlag für die Verbandsgemeinderatswahl.

Außer­dem bestehen sie aus den Kos­ten für die Geschäfts­füh­rung der FLLS, u. a. für die Ein­la­dun­gen zu den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und deren Durch­füh­rung, sowie den Kos­ten für aus­rei­chen­de Infor­ma­ti­on der Mit­glie­der und der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger der Verbandsgemeinde.

§ 11   Kassenführung

  1. Der Schatz­meis­ter besorgt das Kas­sen- und Rech­nungs­we­sen. Er ist berech­tigt, bis zu einem Betrag von 200 € allei­ne Zah­lun­gen zu täti­gen (Ein­zel­kon­to­ver­fü­gungs­be­rech­ti­gung). Dar­über hin­aus leis­tet er Zah­lun­gen nur nach Abstim­mung mit dem 1. Vor­sit­zen­den und bei des­sen Ver­hin­de­rung mit dem 2. Vorsitzenden.
  2. Die Kas­sen­füh­rung und die Bele­ge sind jeweils zu Beginn eines Jah­res von zwei von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­ten Kas­sen­prü­fern zu prü­fen. Über das Ergeb­nis ist der Mit­glie­der­ver­samm­lung Bericht zu erstatten.

§ 12   Auf­lö­sung der Wählergruppe

  1. Die Auf­lö­sung der FLLS kann nur durch eine für die­sen Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Der Beschluss bedarf einer Mehr­heit von drei Vier­tel der erschie­ne­nen Mit­glie­der. Die Ein­la­dungs­frist für die­se Mit­glie­der­ver­samm­lung beträgt zwei Wochen.
  2. Bei Auf­lö­sung der FLLS fällt das Rest­ver­mö­gen an die Kin­der­gär­ten inner­halb der Ver­bands­ge­mein­den Lan­gen­lons­heim und Strom­berg zu glei­chen Teilen.

§ 13   Satzungsänderung

Die Sat­zung kann durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit drei Vier­tel der erschie­ne­nen Mit­glie­der geän­dert werden.

§ 14   Schlussbestimmung

Die­se Sat­zung tritt an die Stel­le der Sat­zung vom 24.November 2008 und mit dem Tage der Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.
Die geschlechts­be­stim­men­den Begrif­fe die­ser Sat­zung gel­ten auch in den jeweils ande­ren Formen.

Lan­gen­lons­heim, den 21.03.2019
Die­se Sat­zung wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 13.04.1984 ange­nom­men, am 26.04.1984 geän­dert in § 1 (Name des Ver­eins) und am 10.05.1984 in das Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.

  1. Ände­rung am 12.02.2001 (Neu­fas­sung).
    Ein­ge­tra­gen im VR-Regis­ter am 19.04.2001.
  2. Ände­rung am 24.11.2008 § 1 (Name und Sitz), § 2 (Zweck) und Neu­fas­sung.
    Ein­ge­tra­gen im VR-Regis­ter am 28.11.2008
  3. Ände­rung am 21.03.2019, Namens­än­de­run­gen in allen Kapi­teln, ins­be­son­de­re:
    • §1 (Name),
    • §5 (Mit­glied­schaft),
    • §8 (Vor­stand),
    • §9 (Mit­glie­der­ver­samm­lung,
    • §14 (Schluss­be­stim­mung).

    Ein­ge­tra­gen im VR-Regis­ter am 08.05.2019

  4. Ände­rung am 12.06.2019
    • §5 (Mit­glied­schaft),
    • §6 (Rech­ten und Pflich­ten der Mitglieder).

    Ein­ge­tra­gen im VR-Regis­ter am 13.09.2019