Freie Liste Langenlonsheim-Stromberg FLLS e.V.
§ 1 Name und Sitz
Die Freie Wählergruppe führt den Namen Freie Liste Langenlonsheim-Stromberg FLLS e.V. und hat ihren Sitz in Langenlonsheim. Sie wurde am 10. Mai 1984 im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter VR 1152 eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Zweck der FLLS ist darauf gerichtet, durch Teilnahme an Wahlen auf Verbandsgemeindeebene Mandate anzustreben, um bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
§ 3 Ziele
- Die FLLS bekennt sich zu den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie. Sie will durch Mitarbeit in der Kommunalpolitik erreichen, dass Entscheidungen nach sachlichen Gesichtspunkten zum Wohle der Bürger und Ortsgemeinden gefällt werden.
- Die FLLS will insbesondere
- uneigennützig und fair im Verbandsgemeinderat und seinen Ausschüssen zum Wohle der Allgemeinheit beitragen,
- die aktive Beteiligung der Bürger am gemeindlichen Geschehen fördern,
- Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs, von Gewerbe, Weinbau, Landwirtschaft und Handel unterstützen.
- Die FLLS ist Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Kreis Bad Kreuznach e.V. (FWG e.V.)
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Die FLLS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Die FLLS erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden (siehe § 10)
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder der FLLS können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die in den Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg ihren Hauptwohnsitz, das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf anderen keiner Liste für den Verbandsgemeinderat kandidieren. Mitglieder können auch freie Wählergruppen in den Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet, erworben.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- mit dem Verlust der Wahlberechtigung zum Verbandsgemeinderat
- durch freiwilligen Austritt aus der FLLS
- durch Ausschluss aus der FLLS.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Frist ist nicht einzuhalten.
- Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Interessen der FLLS verstoßen hat, kann durch den Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied in schriftlicher Form mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde beim Vorstand einlegen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung oder eine auf Verlangen von ein Drittel der Mitglieder einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Ausschlussentscheidung mit einfacher Mehrheit aufheben.
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Auszubildende und Studenten sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben in der Wählergruppe die gleichen Rechte. Sie können an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilnehmen. Dabei haben natürliche und juristische Personen jeweils nur eine Stimme. Nur natürliche Personen, die Mitglied in der FLLS sind, können in den Vorstand gewählt werden. Das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl zum Verbandsgemeinderat steht nur natürlichen Personen zu.
- Selbständige Vereine (juristische Personen), die Mitglied der FLLS e.V. sind, werden durch Delegierte mit Stimmrecht vertreten. Die Zahl der Delegierten bestimmt sich nach der Mitgliederzahl der Vereine. Je angefangene 10 Mitglieder steht den selbständigen Vereinen ein Delegierter zu. Bei den Mitgliederzahlen der Wählergemeinschaften der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg zählen persönliche Mitglieder der Ortsvereine, die zugleich Mitglieder der FLLS e.V. sind, nicht mit. Stichtag für die Mitgliederzahl ist jeweils der 31.12. des Vorjahres.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Jeder Inhaber von Ämtern, die durch die FLLS erlangt worden sind, ist dem Verein Rechenschaft schuldig.
§ 7 Organe der Wählergruppe
Organe der Wählergruppe sind- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2.Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf oder wenn er von ihm beauftragt wird.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der FLLS gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der FLLS endet auch das Amt im Vorstand.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
- Der Vorstand verantwortet die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Abstimmungen sind in der Regel offen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal jährlich stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch persönliche Einladungen mittels Brief oder E‑Mail an die letztbekannte Adresse der Mitglieder oder durch öffentliche Einladung im amtlichen Mitteilungsblatt einberufen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden vorliegen.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Kassenprüfberichtes und die Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Aufstellen von Wahlvorschlägen,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Dieser kann, falls erforderlich, die Redezeit begrenzen und Mitglieder, die die Versammlung stören, ausschließen. Bei Bedarf kann der 1. Vorsitzende einen Versammlungsleiter ernennen. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind in der Regel offen. Bei Antrag mit zwei Drittel Mehrheit auf nicht offene Abstimmung, ist diese so durchzuführen.
- Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom jeweilig gewählten Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Die Aufstellung von Wahlvorschlägen erfolgt in geheimer Wahl. Dabei muss über jeden Bewerber einzeln abgestimmt werden. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung die Bestimmungen des BGB und des Kommunalwahlgesetzes.
§ 10 Einnahmen und Ausgaben
- Die Einnahmen der FLLS bestehen nur aus Beiträgen der Mitglieder und Spenden.
- Die Ausgaben bestehen aus Wahlkampfkosten und dienen der Werbung für den aufgestellten Wahlvorschlag für die Verbandsgemeinderatswahl.
Außerdem bestehen sie aus den Kosten für die Geschäftsführung der FLLS, u. a. für die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und deren Durchführung, sowie den Kosten für ausreichende Information der Mitglieder und der Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde.
§ 11 Kassenführung
- Der Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er ist berechtigt, bis zu einem Betrag von 200 € alleine Zahlungen zu tätigen (Einzelkontoverfügungsberechtigung). Darüber hinaus leistet er Zahlungen nur nach Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung mit dem 2. Vorsitzenden.
- Die Kassenführung und die Belege sind jeweils zu Beginn eines Jahres von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Auflösung der Wählergruppe
- Die Auflösung der FLLS kann nur durch eine für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die Einladungsfrist für diese Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
- Bei Auflösung der FLLS fällt das Restvermögen an die Kindergärten innerhalb der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg zu gleichen Teilen.
§ 13 Satzungsänderung
Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der erschienenen Mitglieder geändert werden.
§ 14 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 24.November 2008 und mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die geschlechtsbestimmenden Begriffe dieser Satzung gelten auch in den jeweils anderen Formen.
Langenlonsheim, den 21.03.2019
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.04.1984 angenommen, am 26.04.1984 geändert in § 1 (Name des Vereins) und am 10.05.1984 in das Vereinsregister eingetragen.
- Änderung am 12.02.2001 (Neufassung).
Eingetragen im VR-Register am 19.04.2001. - Änderung am 24.11.2008 § 1 (Name und Sitz), § 2 (Zweck) und Neufassung.
Eingetragen im VR-Register am 28.11.2008 - Änderung am 21.03.2019, Namensänderungen in allen Kapiteln, insbesondere:
- §1 (Name),
- §5 (Mitgliedschaft),
- §8 (Vorstand),
- §9 (Mitgliederversammlung,
- §14 (Schlussbestimmung).
Eingetragen im VR-Register am 08.05.2019
- Änderung am 12.06.2019
- §5 (Mitgliedschaft),
- §6 (Rechten und Pflichten der Mitglieder).
Eingetragen im VR-Register am 13.09.2019