Um das Zusammenwirken und die Aufgabengebiete von Städte, Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden leichter zu verstehen, zunächst etwas Hintergrundwissen über die kommunale Aufteilung in Rheinland-Pfalz.
Das Bundesland Rheinland-Pfalz ist eine Neugründung. Seine Entstehung verdankt es der Verordnung Nr. 57 der französischen Militärregierung vom 30. August 1946, mit der in der französischen Besatzungszone ein Land geschaffen wurde, das die Pfalz und die damaligen Regierungsbezirke Trier, Koblenz, Mainz und Montabaur umfasst.
Die kommunalen Ebenen in Rheinland-Pfalz – ohne Berücksichtigung des Bezirksverbands Pfalz – gliedern sich wie folgt:
Am 31. Dezember 2021 lebten in den Landkreisen des Landes 2.895.650 Einwohner und in den kreisfreien Städten 1.216.135. (Quelle: Statistisches Landesamt)
Der Landkreis Bad Kreuznach besteht aus der kreisangehörigen Stadt Bad Kreuznach sowie den 5 Verbandsgemeinden:
- Bad Kreuznach
- Kirner Land
- Langenlonsheim-Stromberg
- Nahe-Glan
- Rüdesheim
mit insgesamt 117 Ortsgemeinden.
Die Landkreise sind Gemeindeverbände im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und des Art. 49 Abs. 2 der Landesverfassung. Im Aufbau des Kommunalsystems sind sie kommunale Gebietskörperschaften und Verwaltungseinheiten oberhalb der Gemeindeebene. Als Behörde des Landkreises nimmt die Kreisverwaltung Selbstverwaltungsaufgaben und Auftragsangelegenheiten wahr. Daneben ist die Kreisverwaltung für einen eng umgrenzten Aufgabenbereich (insbesondere Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden) auch staatliche Verwaltungsbehörde des Landes.
Staatliche Aufgaben der Kreisverwaltung
Kreisverwaltung als Landesbehörde:
- Kommunalaufsicht,
Gemeindeprüfung
Auftragsangelegenheiten, z. B.:
- Straßenverkehr, Kfz-Zulassung, Fahrerlaubnisse
- Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
- Bauaufsicht
- Gewerberecht
- Gesundheitsämter, Veterinäraufgaben, Lebensmittelüberwachung
- Naturschutz, Landespflege
- Denkmalschutz
- Waffen- , Jagd- und Fischereirecht
Selbstverwaltungsaufgaben des Landkreises
Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung, z. B.:
- Abfallwirtschaft
- Trägerschaft von Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Förderschulen
- Sozial- und Jugendhilfe
- Rettungsdienst
- Brand- und Katastrophenschutz
- Bau und Unterhaltung von Kreisstraßen
Freie Selbstverwaltungsaufgaben, z. B.:
- Kulturförderung, Brauchtum
- Musikschulen
- überörtliche Wirtschaftsförderung
- überörtliche Fremdenverkehrsförderung
- Partnerschaften
Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg entstand zum 1. Januar 2020 aus dem Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg. Der neuen Verbandsgemeinde gehören insgesamt 17 Ortsgemeinden mit 23.072 Einwohnern (Stand 12.2021) an.
- Bretzenheim
- Daxweiler
- Dörrebach
- Dorsheim
- Eckenroth
- Guldental
- Langenlonsheim
- Laubenheim
- Roth
- Rümmelsheim
- Schöneberg
- Schweppenhausen
- Seibersbach
- Stromberg, Stadt
- Waldlaubersheim
- Warmsroth
- Windesheim
Die überwiegende Zahl der rheinland-pfälzischen Gemeinden ist verbandsangehörig: Diese Gemeinden, die die Bezeichnung „Ortsgemeinden“ führen (wobei auch für Ortsgemeinden die Bezeichnung „Stadt“ möglich ist), gehören nicht nur einem Landkreis, sondern auch einer der insgesamt 129 hauptamtlich verwalteten Verbandsgemeinden an. Die Verbandsgemeinden selbst sind keine Gemeinden, sondern im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und des Art. 49 Abs. 2 der Landesverfassung Gemeindeverbände. Die Ortsgemeinden, von denen die überwiegende Zahl weniger als 1.000 Einwohner hat (davon 629 sogar weniger als 300 Einwohner), weisen gegenüber den verbandsfreien Gemeinden im Wesentlichen folgende Besonderheiten auf:
- Sie verfügen – neben dem Ortsgemeinderat (Stadtrat) – über einen ehrenamtlichen Bürgermeister (Orts- bzw. Stadtbürgermeister), haben jedoch kein hauptamtliches Verwaltungspersonal; ihre Verwaltungsgeschäfte werden in ihrem Namen und ihrem Auftrag von der Verbandsgemeindeverwaltung geführt.
- Ein Teil der gemeindlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten ist ihnen durch Gesetz entzogen und auf die Verbandsgemeinden übertragen worden (z.B. die Flächennutzungsplanung, der Brandschutz, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung). Im Übrigen gilt jedoch auch für die Ortsgemeinden der Grundsatz der Allzuständigkeit, insbesondere das Recht, sich aller örtlichen Angelegenheiten anzunehmen, die nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind. In der Praxis liegen die Schwerpunkte vor allem in der baulichen Entwicklung, der Entscheidung über Herstellung und Ausbau der Ortsstraßen und der Wirtschaftswege, der Dorferneuerung, der Unterhaltung und der Pflege der bestehenden Einrichtungen, der Gestaltung der Gemeinde als Kultur- und Lebensraum sowie dem Erlass des Haushaltsplans und dem Erlass von Abgabensatzungen und Bebauungsplänen.
- Auftragsangelegenheiten nehmen die Ortsgemeinden grundsätzlich nicht wahr. Dies ist Aufgabe der Verbandsgemeindeverwaltung.
Charakteristisch für die Verbandsgemeinden ist, dass sie als Gebietskörperschaften neben und anstelle der Ortsgemeinden gesetzlich zugewiesene Selbstverwaltungsaufgaben der örtlichen Gemeinschaft wahrnehmen. Ferner können die Verbandsgemeinden weitere Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinden übernehmen, soweit bestimmte Voraussetzungen (dringendes öffentliches Interesse, qualifizierte Zustimmung) vorliegen.
Eigene Selbstverwaltungsaufgaben
(anstelle der Ortsgemeinden)
- Flächennutzungsplanung
- Trägerschaft von Grundschulen
- Brandschutz (Feuerwehr)
- Zentrale Sport- und Freizeitanlagen
- Überörtliche Sozialeinrichtungen
- Wasserversorgung
- Abwasserbeseitigung
- Ausbau und Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung (Bächen)
Führen der Verwaltungsgeschäfte
der Ortsgemeinden
- Verwaltung der Abgaben
- Sonstige Bescheide
- Vollstreckung
- Kassengeschäfte
- Gerichtliche Vertretung
- Vorbereitung von Entscheidungen der Ortsgemeinden
Auftragsangelegenheiten
(Wahrnehmung staatlicher Aufgaben für das Land)
- Melderecht
- Pässe, Personalausweise
- Standesamt
- Straßenverkehrsrecht
- Gewerberecht
- Gaststättenrecht
- etc.
Quellen: Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz; Hubert Stubenrauch – Kommunalakademie Rheinland-Pfalz – Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz – Wikipedia